10. VERTRÄGE
10.1. VERTRAGSAUFLÖSUNGEN
Der Teamchef hat die Möglichkeit, sich mit einem seiner Spieler über eine Auflösung des Vertrags zu einigen. Der Spieler wird aber in der Regel einen Großteil seines noch ausstehenden Gehaltes als Abfindung verlangen, es sei denn, er sieht gute Möglichkeiten, sofort ablösefrei bei einem anderen Verein unterzukommen und dort bei annähernd gleichbleibendem Gehalt ein ordentliches Handgeld einzustreichen.
10.2. ERSTLIGA- UND ZWEITLIGA-SPIELER
Es dürfen reale Erst- und Zweitliga-Spieler eingekauft werden. Zu beachten ist allerdings die Kadergrenze von insgesamt maximal 45 Spielern (siehe Punkt 12) sowie die unterschiedliche Gewichtung von BL-1-Spielern in der Coach-Liga-2 sowie von BL-2-Spielern in der Coach-Liga-1 (siehe Punkt 6)
10.3. VERTRAGSKLAUSELN
Mit Ausnahme nicht erlaubter Punktprämien und ähnlich leistungsbezogener Sondervereinbarungen können eine Reihe von Klauseln zwischen Teamchef und Spielern verhandelt werden. Die gängigsten Klauseln sind:
10.3.1. SOFORTIGE FREIKAUFKLAUSEL
Der Spieler hat die Möglichkeit, jederzeit im Rahmen der Transferperioden gegen einen festgeschriebenen Betrag den Verein zu verlassen.
10.3.2. FREIKAUFKLAUSEL ZUM SAISONENDE
Der Spieler hat die Möglichkeit, gegen einen festgeschriebenen Betrag am Saisonende den Verein zu verlassen. Ein Verein, der an einem Spieler mit dieser Klausel interessiert ist, muss jedoch spätestens bis zum 30. Juni (= Saisonende) mit dem Spieler einig geworden sein. Ansonsten ist ein Kauf des Spielers ohne Einwilligung seines Vereins erst wieder zum kommenden Saisonende möglich.
10.3.3. ABSTIEGSKLAUSEL
Ein Spieler, dessen Verein abgestiegen ist, kann bis zum 30. Juni gegen Zahlung des festgeschriebenen Betrags gekauft werden. Ein Angebot an den Spielern, kann ohne Zustimmung seines Vereins erst erfolgen, nachdem der Abstieg faktisch nicht mehr zu verhindern ist.
10.3.4. NICHT-AUFSTIEGS-KLAUSEL
Spieler aus einer unteren Liga, deren Verein den Aufstieg verpasst hat, können gegen Zahlung der festgeschriebenen Summe den Verein zum Saisonende verlassen.
10.3.5. NICHT-ERREICHEN-DES-INTERNATIONALEN-WETTBEWERBS-KLAUSEL
Der Spieler hat die Möglichkeit, gegen einen festgeschriebenen Betrag am Saisonende den Verein zu verlassen, wenn er sich mit diesem nicht direkt (!) zumindest für die Europa-League qualifiziert hat. Ein Angebot an den Spieler kann ohne Zustimmung seines Vereins erst erfolgen, nachdem die Teilnahme am internationalen Geschäft faktisch nicht mehr zu erreichen ist. Ein Verein, der an einem Spieler mit dieser Klausel interessiert ist, muss jedoch spätestens bis zum 30. Juni (= Saisonende) mit dem Spieler einig geworden sein. Ansonsten ist ein Kauf des Spielers ohne Einwilligung seines Vereins erst wieder zum kommenden Saisonende möglich – wenn das Erreichen des internationalen Wettbewerbes abermals verpasst wird.
10.3.6. LIGA-GEBUNDENE VERTRÄGE
Spieler mit der Klausel „2.Liga-Vertrag“ bzw. „Vertrag nur gültig in 2.Liga“ (Beispiel) haben mit ihrem Verein folgende Vereinbarung. Im Falle des Aufstiegs besitzen sowohl der Spieler als auch der Verein die Option, den Vertrag gegen eine Verdoppelung des Gehaltes für die 1.Liga zu übernehmen. Im Falle eines Abstiegs würde sich das Gehalt des Spielers dann wieder auf 50% reduzieren. Gleichzeitig erklärt sich der Spieler bereit, im Falle eines Abstiegs in einer tieferen Klasse für 50% der derzeitigen Bezüge zu kicken. Sollte keine der beiden Seiten die Option bis zum Saisonende ziehen, ist der Vertrag im Falle eines Aufstiegs ungültig. Durch die, im Vergleich zur Realität, kleineren Ligen können diese Verträge künftig größere Bedeutung bekommen.
(Beispiel: Spieler X spielt mit Verein Y in der 2.Liga und erhält 30.000 Euro monatlich. Im Falle des Aufstiegs in die 1.Liga während der Vertragslaufzeit erhöht sich das Gehalt des Spielers auf 60.000 Euro, im Falle eines Abstiegs in Liga 3 sinkt das Gehalt auf 15.000 Euro.)
Es ist jederzeit möglich, auch andere Gehaltsstaffelungen im Falle von Auf- und Abstieg anzubieten.
10.3.7. YEARLY WAGE RISE
Spielern kann ein jährlicher Gehaltsanstieg um eine Summe von „x Prozent“ des aktuellen Gehalts angeboten werden. Dieser Gehaltsanstieg bezieht sich jeweils auf das aktuelle Gehalt am 30.6. eines Jahres und wird jeweils zum 1.7. eines Jahres in Kraft gesetzt. Diese weitere Vertragsoption dient besonders den Verhandlungen mit jüngeren Spielern um langfristige Verträge, um den Vereinen die Möglichkeit eines dem Ausbildungsstands angemessenen niedrigeren Gehaltseinstiegs zu geben, gleichsam aber auch den Spielern die Möglichkeit einer proportional zum altersbedingt steigenden Leistungspotential steigender Entlohnung zu gewährleisten.
10.3.8. VEREINS-, SPIELER- UND BEIDSEITIGE OPTIONEN ZUR VERLÄNGERUNG
Mit einem Spieler kann auch eine Option zur Verlängerung des Vertrages vereinbart werden. Dies ist möglich als Vereinsoption (der Verein kann durch Ziehen der Option den Vertrag um den vereinbarten Zeitraum verlängern), als Spieleroption (der Spieler kann durch Ziehen der Option den Vertrag um den vereinbarten Zeitraum verlängern) oder als beidseitige Option (beide Seiten haben die Option auf Verlängerung). Ist nichts anderes vereinbart, so muss die Option bis zum 31. Mai im Jahr des auslaufenden Vertrages gezogen sein. Ab dem 1. Juni ist eine Ziehung der Option ohne Zustimmung der anderen Partei nicht mehr möglich.
10. VERTRÄGE
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- Swen Weißer
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